Streit um Kurden-Flagge / Bayern aufgeschlossener als gedacht / Wochenend-Tipps

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Liebe Leserin, lieber Leser,

das Gesetz gilt nicht nur bis zum Internetbrowser, sondern auch dahinter. Im Internet für Recht und Gerechtigkeit zu sorgen ist mindestens so uferlos wie in der analogen Welt. Aber auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe kann man hier wie dort stellen. 

Der Staatsschutz geht gerade gegen einen Cellisten der Münchner Philharmoniker vor, weil er einen BR-Beitrag auf Facebook geteilt hat, der die Flagge der Kurdenorganisation YPG zeigt. Mein Kollege Thomas Schmidt zeigt an seinem und einem anderen Fall, dass das, was verboten und was erlaubt ist, nicht immer messerscharf voneinander zu trennen ist. 

Die YPG-Fahne ist nämlich nur dann strafbar, wenn sie stellvertretend für die PKK, die Arbeiterpartei Kurdistans, gezeigt wird, die hierzulande verboten ist. Aber wann ist das der Fall? Mit dieser Frage beschäftigen sich jetzt die Gerichte. In manchen Fällen kippt das Ganze in eine absurde Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Staatsanwälte, kommentiert meine Kollegin Annette Ramelsberger

Viele Grüße aus dem SZ-Hochhaus
Julia Hägele

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